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VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.395 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Neubewertung einer Magisterarbeit; Aufhebung einer Teilbewertung; Ungültigerklärung von Prüfungsurkunden; Verpflichtung zur Rückgabe von Prüfungsurkunden; Verbot der Nutzung von Prüfungsurkunden; Auslegung eines Prozessvergleichs; Rechtsschutzbedürfnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtsschutzbedürfnis (Prüfungen) - Aufhebung einer Teilbewertung und Neubewertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93
Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.395
Zwar muss dieser Vergleich, der entgegen der Auffassung der Beklagten einer Auslegung nach allgemeinen Regeln zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 11.12.2007 Az. 2 B 86/07 ; vom 27.10.1993 DVBl 1994, 211/212), dahingehend verstanden werden, dass mit dem Zustandekommen einer die nochmalige Zweitkorrektur berücksichtigenden "neuen Gesamtprüfungsnote" (Nr. 3 des Vergleichs) das frühere Prüfungsergebnis ohne weiteres gegenstandslos werden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) oder zumindest einvernehmlich aufgehoben werden sollte. - BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03
Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.395
Da die Bewertung durch den Zweitprüfer nach § 7 Abs. 7, § 10 Satz 2 der Magisterprüfungsordnung (Satzung vom 25.6.1986, KMBl II S. 268, mehrfach geändert) nur ein unselbständiges Berechnungselement der Gesamtnote und daher keinen gesondert angreifbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG vom 25.3.2003 DVBl 2003, 871 m.w.N.), müsste dasselbe auch für den entsprechenden "actus contrarius" gelten. - BVerwG, 11.12.2007 - 2 B 86.07
Anforderungen an die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes; Möglichkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.395
Zwar muss dieser Vergleich, der entgegen der Auffassung der Beklagten einer Auslegung nach allgemeinen Regeln zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 11.12.2007 Az. 2 B 86/07 ; vom 27.10.1993 DVBl 1994, 211/212), dahingehend verstanden werden, dass mit dem Zustandekommen einer die nochmalige Zweitkorrektur berücksichtigenden "neuen Gesamtprüfungsnote" (Nr. 3 des Vergleichs) das frühere Prüfungsergebnis ohne weiteres gegenstandslos werden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) oder zumindest einvernehmlich aufgehoben werden sollte.
- VG Cottbus, 17.12.2021 - 1 K 2600/17 Entscheidend ist allein, dass sich die behördliche Willenserklärung ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach aus der Sicht des verständigen Adressaten als Verwaltungsakt darstellt (BVerwG…, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 7 ZB 08.395 -, juris Rn. 26).
- VG Hamburg, 04.04.2012 - 2 K 2059/11
Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit "Ökonomische Analyse des Rechts …
Unabhängig vom Vorliegen dieser materiellen Voraussetzungen ist aber jedenfalls dann ein Verwaltungsakt im formellen und damit im prozessualen Sinne von §§ 42, 68 VwGO gegeben, wenn die Behörde erkennbar in der Form eines solchen hat handeln wollen (…vgl. Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 42 Rn. 26;… Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 42 Rn. 18;… Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 52;… Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 819;… vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O.;… vgl. aus der Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 30.8.1960, 5 C 174/59, NJW 1961, 234; Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264;… OVG Schleswig, Urt. v. 7.7.1999, 2 L 264/98, juris, Rn. 20 f.;… OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2000, 1 Bf 223/98, juris, Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 21.5.2008, 7 ZB 08.395, juris, Rn. 26). - VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 AS 08.904
Verbot der Nutzung von Prüfungsurkunden; Wiederherstellung der aufschiebenden …
Dem angegriffenen Verwaltungsakt mangelt es, wie der Senat im Beschluss zum Hauptsacheverfahren vom heutigen Tag ausgeführt hat (Az. 7 ZB 08.395), an der erforderlichen Rechtsgrundlage, so dass auch an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann.